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Ökonomie der Medieninhalte.
Allokative Effizienz und Soziale Chancengleichheit in den Neuen Medien
© copyright 1999-2001 Dietmar Detering. All Rights Reserved.

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5.9 Juristische Beurteilung

Es ist nicht weiter verwunderlich, dass CPDG mit Teilen des in Deutschland gültigen Rechts kollidiert. Als neuartiges Marktverfahren für eine Güterart, die noch nie in einer wohlfahrtsoptimalen, angepassten Art gehandelt wurde, kann CPDG gar nicht in ein Rechtssystem passen, welches für eine grundsätzlich andere Art, Güter zu handeln, geschaffen wurde. Neben Teilen des Datenschutzrechts und dem Rabattverbot können jedoch keine weiteren Bestimmungen ausgemacht werden, denen das CPDG widerspricht.


5.9.1 Datenschutzrechtliche Probleme

CPDG erfordert, Daten über das individuelle Abstimmungsverhalten mit Daten über Käufermerkmale zu verknüpfen. Dieses Vorgehen ist notwendig, um anhand der unmanipulierbaren Käufermerkmale Voraussagen über die individuelle Zahlungsbereitschaft machen zu können, welche wiederum für die Bildung homogener Gruppen und die Durchführung gruppeninterner Preisdifferenzierung notwendig sind (vgl. Kapitel 5.2.3). >>250<< Nach dem Mediendienste-Staatsvertrag der Bundesländer ist jedoch die Erstellung von Nutzungsprofilen nur dann zulässig, wenn sie Pseudonymen zugeordnet und nicht mit Daten über den Träger des Pseudonyms zusammengeführt werden (§ 13 Absatz 4). Auch § 14 Absatz 2 des Mediendienste-Staatsvertrags erlaubt offenbar keine Verknüpfung der sogenannten Nutzungsdaten mit den Bestandsdaten über die unveränderlichen Käufermerkmale. Er bestimmt, dass lediglich eine ,,Verarbeitung und Nutzung der Bestandsdaten für Zwecke der Beratung, der Werbung, der Marktforschung oder zur bedarfsgerechten Gestaltung technischer Einrichtungen des Anbieters" zulässig ist, und dies auch nur dann, ,,wenn der Nutzer in diese ausdrücklich eingewilligt hat." Nutzungsdaten bleiben von dieser Möglichkeit ausgeschlossen.131

Vielleicht ist es aber dennoch möglich, die erforderliche Verknüpfung von Daten über das individuelle Abstimmungsverhalten mit Teilnehmermerkmalen vorzunehmen. Zum einen soll es beim CPDG gar nicht darum gehen, personenbezogene Nutzerprofile zu erstellen, weil diese gar nicht verwendet werden dürfen. Ansonsten würden Anreize zur Verfälschung der offengelegten Präferenzen bestehen. Tatsächlich ist also reine Marktforschung das Ziel. Zum anderen werden keine echten Nutzungsdaten gesammelt, sondern nur die offengelegten Zahlungsbereitschaften - ähnlich wie bei einer Meinungsumfrage. Auch wäre es kein Problem, wenn die Zustimmung zur Nutzung dieser Daten freiwillig erfolgen würde, da es ausreicht, wenn lediglich ein repräsentativer Teil der Teilnehmer seine Daten zur Verfügung stellt.


5.9.2 Verstoß gegen das Gesetz über Preisnachlässe (Rabattgesetz)

Die Unzulässigkeit von Preisdifferenzierung wird in Deutschland in zwei Gesetzen geregelt. Das Gesetz gegen unlauteren Wettbewerb (UWG) regelt in erster Linie das Handeln der Unternehmen untereinander und ist daher für eine Beurteilung des CPDG weniger relevant. Das Gesetz über Preisnachlässe (Rabattgesetz) betrifft dagegen alle Unternehmen, die Güter an den ,,letzten Verbraucher" verkaufen, unabhängig von ihrer Marktmacht. ,,Entscheidend ist, daß der letzte `Verbraucher' ein Abnehmer ist, der die Ware nicht mehr umsetzt." (Hefermehl 1996: 1464, Hervorhebung im Original)

Als unzulässig gelten nach § 1 Absatz 2 Rabattgesetz insbesondere ,,Sonderpreise, die wegen der Zugehörigkeit zu bestimmten Verbraucherkreisen, Berufen, Vereinen oder Gesellschaften eingeräumt werden." Dem Wortlaut des Rabattgesetzes nach ist CPDG daher unzulässig. Es spricht jedoch einiges dagegen, dass dies zu einem Verbot durch die Gerichte führen muss: (1) Es gibt viele Anwendungen von Preisdifferenzierung, die dem >>251<< Rabattgesetz widersprechen und dennoch nicht gerichtlich untersagt werden (vgl. Kapitel 4.2.3). (2) Ein Verbot des CPDG würde die Nachfrager schädigen statt Nutzen zu bringen. (3) Ein Verbot würde nicht den Wettbewerb an sich schützen, sondern nur den Wettbewerb mit Einheitspreisen, welcher aber wohlfahrtsschädlich ist (vgl. Kapitel 4). Weil das Rabattgesetz ,,wirtschaftliche Zwecke verfolgt" (Köhler und Pieper 1995: 1014), würde ein Verbot des CPDG also dem eigentlichen Sinn des Gesetzes widersprechen. (4) Der Fortbestand des Rabattgesetzes ist ungewiss, da seine ersatzlose Streichung Gegenstand regelmäßiger Bemühungen von Ökonomen, Interessenverbänden und seit November 2000 auch der deutschen Bundesregierung ist.

    131 Entsprechende Regelungen sieht das deutsche Informations- und Kommunikationsdienste-Gesetz in Artikel 2 §§ 4-6 vor.

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